Statuten vom 23. Mai 2007

Name, Sitz, Zweck

§1

Unter dem Namen DIE SCHÄCHLI Baugenossenschaft Dietikon besteht mit Sitz in Dietikon eine im Handelsregister eingetragene Genossenschaft im Sinne von Titel 29 des Obligationenrechts.

§2

Die Genossenschaft ist politisch und konfessionell neutral. Sie will durch Erwerb von Bauland oder Baurechten, durch Bau, Kauf und Verwaltung zweckmässiger Wohnbauten Wohngelegenheiten zu tragbaren finanziellen Bedingungen schaffen. Geschäftsräume in Wohnbauten sind möglich.

Sie kann auch Einrichtungen wie Tagesstrukturen für Familien, Seniorinnen und Senioren bauen, kaufen, selbst betreiben oder an Dritte vermieten. Sie fördert gesellschaftliche Aktivitäten in den Wohnsiedlungen und unterstützt Bestrebungen, die preiswertes, gesundes und umweltfreundliches Wohnen zum Ziel haben.

§3

Der Vorstand legt die Mietzinse fest. Dabei achtet er sowohl auf eine gesunde wirtschaftliche Grundlage als auch auf die Gemeinnützigkeit der Genossenschaft.

Die Verwaltung wird nach kaufmännischen Grundsätzen geführt.

§4

Publikationsorgan ist das schweizerische Handelsamtsblatt.

 

Mitgliedschaft

§5

Das Genossenschaftskapital besteht aus der Summe der ausgegebenen Anteilscheine von je CHF 500.00. Die Anteilscheine lauten auf den Namen des Mitglieds. Jedes Mitglied hat einen Anteilschein von CHF 500.00 zu übernehmen.

§6

Die Übertragung der Anteilscheine ist nur mit Zustimmung des Vorstandes zulässig. Jede Abtretung, Verpfändung oder sonstige Belastung der Anteilscheine ist für die Genossenschaft unverbindlich; auf alle Fälle begründet eine Abtretung der Anteilscheine allein keine Mitgliedschaftsrechte.

§7

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in die Genossenschaft. Es sollen ausser der Stadt Dietikon nur natürliche Personen aufgenommen werden, die den gemeinnützigen Charakter der Genossenschaft unterstützen und keinerlei persönliche Vorteile anstreben.

§8

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Ableben.

§9

Der Austritt aus der Genossenschaft kann jederzeit unter Beachtung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen.

§10

Die Genossenschaftsmitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Genossenschaft nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren. Mitglieder, welche die Interessen der Genossenschaft verletzen, können durch den Vorstand jederzeit ausgeschlossen werden. Ausgeschlossenen steht innert 30 Tagen das Rekursrecht an die nächste Generalversammlung zu. Bis zum Entscheid der Generalversammlung ruhen alle Mitgliedschaftsrechte der Ausgeschlossenen.

 

Finanzielle Mittel

§11

Das Genossenschaftskapital besteht aus der Summe der ausgegebenen Anteilscheine von je CHF 500.00. Die Anteilscheine lauten auf den Namen des Mitglieds. Jedes Mitglied hat einen Anteilschein von CHF 500.00 zu übernehmen. Neben der Ausgabe von Anteilscheinen werden die weiteren Mittel durch die Aufnahme von Hypotheken oder anderer Schuldverpflichtungen beschafft.

§ 12

Das Genossenschaftskapital wird nicht verzinst. Es werden weder Dividenden noch Tantiemen ausgerichtet.

§ 13

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur ihr Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit und Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Organisation

§ 14

Die Organe der Genossenschafter sind:

1. die Generalversammlung

2. der Vorstand

3. die Revisionsstelle

 

Generalversammlung

§ 15

Die ordentliche Generalversammlung hat spätestens im Monat Juni stattzufinden. Die Einberufung erfolgt durch Einladung des Vorstandes an alle Genossenschafter und Genossenschafterinnen sowie an die Mitglieder der Revisionsstelle mindestens 10 Tage vorher, unter Bekanntgabe der Geschäfte und Zustellung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung.

§ 16

Ausserordentliche Genossenschaftsversammlungen werden unter Angabe und Begründung der Verhandlungsgegenstände auf Beschluss des Vorstandes, nötigenfalls auf Begehren der Revisionsstelle oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel, mindestens aber drei Mitgliedern einberufen.

§ 17

An der Generalversammlung darf nur über solche Gegenstände beschlossen werden, welche in der Einladung angekündigt waren, ausser über einen Antrag zur Einberufung einer weiteren Generalversammlung.

§ 18

Der Präsident beziehungsweise die Präsidentin, bei deren Verhinderung der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin leiten die Generalversammlung, über die ein Protokoll geführt wird.

§ 19

Der Generalversammlung liegen insbesondere folgende Geschäfte zur Erledigung ob:

a) Genehmigung des Protokolls und des Geschäftsberichts, welcher den Grundsätzen der Artikel 662-670 OR zu genügen hat.

b) Entgegennahme des Berichtes der Revisionsstelle. Abnahme der Jahresrechnung und der Bilanz. Entlastung des Vorstandes.

c) Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder.

d) Wahl der Revisionsstelle.

e) Statutenänderungen, welche vorgängig dem Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) zur Genehmigung eingereicht wurden.

f) Beschlussfassung über Erwerb von Grundstücken und Genehmigung von neuen Bauprojekten ab CF 1 Mio.

g) Erledigung von Rekursen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes.

h) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und über Mitgliederanträge, sofern solche bis Ende Februar dem Vorstand schriftlich eingereicht wurden.

i) Beschlussfassung über den Kauf, Verkauf oder Tausch von Liegenschaften sowie Sanierung von bestehenden Liegenschaften ab CHF 1 Mio.

j) Beschlussfassung über neue Dienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 2.

k) Bildung von Kommissionen mit eigenen Kompetenzen für bestimmte Geschäfte und Wahl ihrer Mitglieder, wenn diese nicht dem Vorstand angehören.

l) Beschlussfassung über alle anderen durch das Gesetz oder die Statuten ihr vorbehaltenen Geschäfte.

m) Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft oder die Änderung der juristischen Form.

§ 20

Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 21

Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme.

§ 22

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht die geheime Durchführung verlangt wird. Bei Abstimmungen über Anträge gilt bei Stimmgleichheit der Antrag als abgelehnt.

Bei Wahlen stimmen der Präsident beziehungsweise die Präsidentin nicht mit, sondern geben bei Stimmgleichheit den Stichentscheid. Bei der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und über die Erledigung von Rekursen haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.

 

Vorstand

§ 23

Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Genossenschaftsmitgliedern, die auf vier Jahre gewählt werden und wieder wählbar sind.

Genossenschafter bzw. Genossenschafterinnen, welche in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis zur Genossenschaft stehen, können dem Vorstand nicht angehören.

§ 24

Mit Ausnahme des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin konstituiert sich der Vorstand selbst.

§ 25

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei, bei mehr als fünf Mitgliedern mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmgleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für den der Präsident beziehungsweise die Präsidentin gestimmt hat.

§ 26

Der Vorstand vertritt die Genossenschaft nach aussen. In seine Befugnisse fallen alle Geschäfte, die nicht durch Gesetz oder Statuten anderen Organen übertragbar sind. Für die Genossenschaft kollektiv zeichnungsberechtigt sind der Präsident beziehungsweise die Präsidentin oder der Vizepräsident beziehungsweise die Vizepräsidentin in Verbindung mit einem anderen vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied.

Der Vorstand kann einzelne Zweige der Geschäftsführung an Dritte übertragen. Diese haben an den Sitzungen beratende Stimme.

§ 27

Der Vorstand erlässt für seinen Geschäftsbereich ein Reglement. Er kann näher umschriebene Geschäfte an einzelne oder mehrere seiner Mitglieder delegieren.

Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung, wobei der gemeinnützige Charakter der Baugenossenschaft zu berücksichtigen ist.

§ 28

Die Revisionsstelle besteht aus einem oder mehreren natürlichen Personen oder einer Treuhand- / Revisionsgesellschaft, welche die Anforderungen an eine fachkundige Prüfung im Sinne des Gesetzes erfüllen. Die Wahl erfolgt durch die Generalversammlung der Genossenschafter für ein bis drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

Die Revisionsstelle führt, sofern das Gesetz keine ordentliche Revision verlangt, eine eingeschränkte Revision gemäss Art. 727a OR durch. Im Übrigen obliegen ihr die vom Gesetz zugewiesenen Befugnisse und Pflichten.

Die Revisionsstelle muss unabhängig sein. Die Revisoren sind nicht Mitglieder der Genossenschaft.

Mindestens ein Mitglied der Revisionsstelle nimmt an der Generalversammlung teil.

§ 29

Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Rechnung ist bis spätestens 31. März des folgenden Jahres der Revisionsstelle vorzulegen.

§ 30

Statutenänderungen können von jeder Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes oder auf begründeten schriftlichen Antrag eines Genossenschafters hin vorgenommen werden.

Für eine Änderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, vorbehalten bleibt Art. 889 OR.

§ 31

Die Auflösung der Genossenschaft kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung ist die Zustimmung von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder erforderlich.

§ 32

Löst sich die Genossenschaft auf, so fallen der Stadt Dietikon entschädigungslos alle Rechte aus den Baurechtsverträgen zu.

§ 33

Ein allfälliger Liquidationserlös fällt nach höchstens zum Nennwert erfolgender Rückzahlung des Genossenschaftskapitals an die Stadt Dietikon zur Verwendung für Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1.

Eine Verteilung unter die Genossenschaftsmitglieder ist unzulässig.

 

Inkrafttreten

§34

Diese Statuten treten nach Eintragung im Handelsregister in Kraft und ersetzen diejenigen vom 29. Juni 1989.

Die Statutenänderungen sind nach Genehmigungen des Bundesamtes für Wohnungswesen an den Generalversammlungen vom 21. März 2012 und 24. Oktober 2012 genehmigt worden.